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Merkmale einer ECHTEN Demokratie – aktuelles Volksbegehren!

#61 1.4.15. Die Gültigkeit von Volksabstimmungen soll nicht vom Verfassungsgerichtshof

mittels Rechtserfindung - verloren gehen.

(So geschehen  mit dem VfGH-Erkenntnis vom 6. Oktober 2020 in Sachen Flächenwidmung in der Gemeinde Ludesch in Vorarlberg. Qu. ORF.at Beitrag vom 23.10.2020)

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#62 1.4.16. ALLE bisherigen Volksbegehren der 2. Republik Österreichs führten zu keiner

einzigen Volksabstimmung, sondern sie wurden im Parlament allesamt abgewürgt!!! Die repräsentative Demokratie hat versagt. Daher braucht es auch die direkte Demokratie.

Beispiele für Fragen bei Volksabstimmungen:
* Sind Sie für eine (echte) Demokratie in Österreich? JA / NEIN
* Sind Sie für die Versammlungsfreiheit in Österreich? JA/ NEIN
* Soll das österreichische Volk eine Volksabstimmung nach positiven Volks- begehren mit über 100.000 Unterstützungserklärungen einleiten können? JA / NEIN
* Sind Sie für ein faires Wahlrecht (insbesondere für ein Verhältniswahlrecht laut Bundesverfassung), ohne %-Hürden? JA / NEIN
* Sind Sie für eine Verkürzung der Legislaturperiode auf 2 Jahre? JA / NEIN
* Sind Sie für die Abschaffung der Briefwahl (da diese gegen das persönliche und geheime Wahlrecht laut Bundesverfassung verstößt)? JA / NEIN
* Wahlrecht nur für volljährige österreichische Staatsbürger? JA / NEIN

* Sind Sie für Ausgangsbeschränkungen der (ungetesteten) Bevölkerung? JA / NEIN
   (Was man alles testen könnte: Coronagrippe, Delta-Variante, Wuhan-Variante, Südafrika-Variante, Omikron-Variante, 30-Coronavirus-Mutationen, Vogelgrippe, Schweinegrippe, Herpes, HIV, Hepatitis, ...)
* Sind Sie für die Impffreiheit (und somit gegen den Impfzwang) in Österreich? JA / NEIN
* Sind Sie für Erwerbsfreiheit in Österreich? JA / NEIN
* Sind für die Beibehaltung von Bargeld? JA / NEIN
* Sind Sie nur mehr für elektronisches Geld? JA / NEIN
* Sind Sie für ein Gentechnikverbot in Lebensmitteln? JA / NEIN
* Sind Sie für Änderungen beim Asylgesetz, in Richtung vorübergehender Schutz bis maximal 3 Jahre? JA / NEIN
* Sind Sie für ein Export-/Import-Verbot von Lebendtieren? JA / NEIN
* Sind Sie für die Abschaffung der 2x jährlichen Uhrenumstellungen? JA / NEIN
* Sind Sie für die dauerhafte Normalzeit = Sonnenzeit oder für die Sommerzeit (+ 1 Stunde) oder für die Winterzeit (-1 Stunde)?
* Sind Sie für Grenzkontrollen an der Staatsgrenze? JA / NEIN
* Sind Sie für Gesundheitskontrollen an der Staatsgrenze? JA / NEIN
* Sind Sie für die Beibehaltung der immerwährenden Neutralität Österreichs? JA / NEIN
* Sind Sie für Überflug- und Durchfahrtsrechts von USA-Armee-Soldaten in Österreich? JA / NEIN
* Sind Sie für Auslandseinsätze / Kriegseinsätze des österreichischen Bundesheeres in Afghanistan, Mali, Libanon? JA / NEIN
* Sind Sie für den EURATOM-Ausstieg Österreichs? JA / NEIN
* Sind Sie für Staatszuschüsse an extrem klimaschädliche Betriebe (z.B. Fluggesellschaften wie die AUA)? JA / NEIN
* Sind Sie für den Rücktritt der derzeitigen Bundesregierung? JA / NEIN

Dieses Volksbegehren will, dass Volksbegehren mit über 100.000 Unterstützungserklärungen verpflichtend zu Volksabstimmungen führen.

Daher ist der Artikel 41 Abs. 2 der Bundesverfassung zu ergänzen:

"Jedes von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützte Volksbegehren ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Bei Volksbegehren mit über 100.000 Unterstützungserklärungen sind zwingend Volksabstimmungen abzuhalten, falls das Parlament nicht von sich aus dem Inhalt des Volksbegehren zustimmt und die betreffende Gesetze dahingehend abändert. ..."

und Artikel 43. B-VG ist abzuändern:

"Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 beziehungsweise gemäß Art. 42a, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten... auf den originales Seiten der Rest..."

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#63 1.5.1. Eine gute Demokratie kann es nur mit einem fairen Wahlrecht geben.

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#64 1.5.3. Ein (vorzeitiger) Wahltag wird vom Volk bestimmt

... und nicht wie derzeit vom Machtkartell der Regierungskoalition.

Denn sonst kann eine korrupte und fehlgeleitete Regierungskoalition nicht vorzeitig abgewählt werden. Das Volk muss derzeit maximal 5 Jahre zuschauen, wie Österreich von der Regierungskoalition ausgebeutet und drangsaliert wird.

Weiters soll ein Regierungskartell nicht den Wahltag beliebig nach Stimmungslage vorverlegen können.

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#65 1.5.4. Ausreichende Vorlaufzeiten für Wahltermin, Stichtag, UE-Sammelfrist:

Die Vorlaufzeiten für die Festlegung des Wahltermins, des Stichtages und der Frist zum Sammeln der Unterstützungserklärungen sind viel zu kurz und z.B. für die Bundespräsidentschaftswahl gar nicht festgelegt.

Lösungsvorschlag: Der Wahltermin muss zumindest 6 Monate vor dem Wahltag öffentlich bekannt gemachten werden. Der Stichtag sollte mindestens 2 Wochen vorher vom Nationalrat festgelegt und bekannt gegeben werden. Die Unterstützungserklärungsfrist sollten mindestens 4 Wochen dauern.

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#66 1.5.5. Keine Änderungen der Wahlgesetze mehr, nach einer Wahlausschreibung.

Man würde meinen, dass sei selbstverständlich, dass Wahlgesetze nach einer Wahlausschreibung nicht mehr geändert werden. Das ist es aber nicht, wie das Beispiel der Bundespräsidentenwahl 2022 in Österreich zeigt: Hier wurde nach der Ausschreibung der Wahl am 7.7.2022 (BGBl. II Nr. 273/2022) nachträglich noch das BPräsWG mittels Wahlrechtsänderungsgesetz 2022 per 19.7.2022 geändert.

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#67 1.5.6. Es sollte gleiche Regeln für alle wahlwerbenden Gruppen beim Sammeln …

von Unterstützungserklärungen gelten.

(Derzeit werden die Parlamentsparteien massiv bevorzugt, da diese keine Unterstützungserklärungen im Volk sammeln müssen.)

Weiters sollen von der Behörde fehlerhaft ausgestellte Unterstützungserklärungen nicht zu Lasten einer wahlwerbenden Partei gehen (so wie dies gerade bei der OÖ-Landtagswahl 2021 der Fall ist.)

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#68 1.5.8. Die Anzahl der zu sammelnden Unterstützungserklärungen für einen Wahlantritt …

soll zumindest halbiert werden.

Vorschlag zur Gesetzesänderung:

§42 (2) Nationalratswahlordnung ist folgendermaßen abzuändern:

"Der Landeswahlvorschlag muss von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) waren, unterstützt sein, und zwar in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 50, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 100, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 200 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 250 Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen."

Man kann auch überlegen, ob das Sammeln der Unterstützungserklärungen nicht gänzlich zu streichen ist, da diese undemokratisch sind. Jeder der kandidieren möchte, soll auch kandidieren können. Das Einreichen eines Wahlvorschlages soll ausreichen. Es entscheidet das Volk wer gewählt wird und nicht die gesammelten Unterstützungserklärungen.

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#69 1.5.9. Registrierung durch das “Zentrale Wählerregister” am Amt:

D.h. sobald eine Unterstützungserklärung bei einem Gemeindeamt bzw. Magistratischen Bezirksamt abgegeben wurde, ist diese gültig. Das "Zentrale Wählerregister" sollte nicht nur bei Volksbegehren funktionieren, sondern auch bei Wahlen.

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#70 1.5.10. Die Rücksendung der Unterstützungserklärungen an die Kandidaten ist sinnlos:

Das bringt keinen Mehrwert, außer der Post.

Einige Unterstützungserklärungen verschwinden bei der Post oder kommen zu spät an.

Einige Unterstützungserklärungen werden von den Unterstützungswilligen nie aufgegeben, da es am Kuvert oder an der Briefmarke scheitert oder weil sie darauf vergessen, den Brief rechtzeitig abzusenden. Das verringert die Chancen der Kandidaten erheblich, obwohl es nicht am Wählerwillen scheitert.

Lösungsvorschlag: Die Rücksendungsverpflichtung abschaffen.

Die Unterstützungserklärungen werden derzeit ohnedies bei einem Amt abgegeben. Das Innenministerium hat schon derzeit ein elektronisches Wählerverzeichnis und sammelt die Unterstützungserklärungen bei Volksbegehren österreichweit elektronisch ein.. Es ist daher nicht notwendig, dass - wie bisher - eine Rücksendung der Unterstützungserklärung an die Kandidaten in Papierform erfolgen müssen, die die Unterstützungserklärungen dann bei einem weiteren Amt - nämlich beim Innenministerium - einreichen müssen.

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#71 1.5.11. Jede wahlberechtigte Person sollte bei der Wahl zu einer Gebietskörperschaft ..

auch für sich alleine antreten können

(und nicht nur als Teil einer Partei. Derzeit müssen Kandidaten eine Partei gründen oder einer Partei beitreten oder von dieser aufgestellt werden, um kandidieren zu können).

Das würde ein Bürgerparlament ermöglichen (anstelle des derzeitigen Parteienparlaments).

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#72 1.5.12. Die Bundeswahlbehörde braucht auch einen Behördensitz …

(und nicht nur einen Briefkasten).

(Laut Mag. Robert Stein, Wahlrechtsabteilung und Stellvertreter des Bundeswahlleiters in der Bundeswahlbehörde, hat die Bundeswahlbehörde keine Anschrift und daher auch keinen Sitz; Qu.: E-Mail vom 26. August 2022, GZ: 2022-0.611.512).

Daher konnten die Wahlwerber zur Bundespräsidentenwahl 2022 auch keine Wahlvorschläge bei der Bundeswahlbehörde einbringen, so wie das im §7 Abs. 1 BPräsWG gefordert wird. Beim Briefkasten im Innenministerium konnte man den Wahlvorschlag übrigens auch nicht einbringen.

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#73 1.5.14. Die Briefwahl soll abgeschafft werden, da sie Tür und Tor zu einem Missbrauch..

... öffnet und eine Wahlmanipulation ermöglicht.

Bei der Briefwahl gibt es nämlich keine Wahlbehörde, die z.B. das persönliche und geheime Ausüben des Wahlrechts garantiert. So kann in Vereinen oder Moscheen gemeinsam, offen oder von anderen Personen gewählt werden. Damit ist das persönliche und geheime Wahlrecht nur mehr ein totes Recht, welches nur mehr am Papier steht.

Die Briefwahl wurde erst im Jahr 2007 eingeführt und machte die bis dahin geltende Wahlkartenwahl obsolet.

Die Briefwahl ermöglicht auch den verbotenen Stimmenkauf und gehört schon alleine deshalb abgeschafft.

Verfassungsbeschwerden gegen die Briefwahl gab es bereits mehrere. Die VfGH-Richter lehnten aber alle Einsprüche gegen die Briefwahl ab, trotz offensichtlicher Verfassungswidrigkeit. Somit ist nun der Gesetzgeber gefordert.

Vorschlag zur Gesetzesänderung:

§38, 39, 40 und 60 der Nationalratswahlordnung sind ersatzlos zu streichen.

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#74 1.5.15. Wahlkartenwahl (statt Briefwahl):

Mit einer Wahlkarte kann man in allen Wahllokalen Österreichs und im Ausland (z.B. in Botschaften) wählen gehen, falls man am Wahltag ortsabwesend ist. Wie bei der normalen Wahl (= Urnenwahl) am Hauptwohnsitz, gewährleistet bei einer Wahlkartenwahl eine Wahlkommission die geheime und persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal. Das hat viele Jahre in Österreich sehr gut funktioniert und soll daher wieder eingeführt werden.

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#75 1.5.19. Das Ausländerwahlrecht abschaffen:

Das Ausländerwahlrecht in Österreich sollte auf allen Ebenen abgeschafft werden.

Das würde die Fremdbestimmung Österreichs verkleinern.

EU-Bürger können und sollen in ihrem Heimatland wählen, aber nicht im Gastland.

Artikel 23a. (1) Bundesverfassung: Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag volljährig sind und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

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#76 1.5.20. Für einen einheitlichen, gleichzeitigen Wahlschluss in allen Sprengeln;

Für alle Sprengel soll es einen einheitlichen Wahlschluss geben. Dadurch kann es nicht passieren, dass schon Ergebnisse von Sprengeln im Umlauf sind, während andere noch wählen.

(Anm.: Derzeit ermöglicht der unterschiedliche Wahlschluss, dass viele Sprengel vor Wahlschluss ausgezählt werden und die Ergebnisse von Parteimitgliedern, die in den Wahlkommissionen sitzen, intern weitergegeben werden. D.h. die Parteien wissen dann, ob und wo es für sie knapp wird und können so ihren letzten Wahlkampfeinsatz koordinieren. Das ist eine Diskriminierung all jener Parteien, die nicht in allen Sprengeln ihre Vertreter drinnen sitzen haben.)

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#77 1.5.21. Eine öffentliche Stimmenauszählung soll verpflichtend werden:

Das würde die Transparenz und damit die Glaubwürdigkeit von Wahlen erhöhen.

z.B. durch die Anwesenheit von Medienvertretern oder einfachen Bürgern;

z.B. durch Fernseh- und Video-Übertragungen, so wie in Großbritannien.

(Anm.: Derzeit erfolgt die Stimmenauszählung in Österreich geheim. Warum wohl?)

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#78 1.5.22. Ein faires Wahlrecht beinhaltet, dass jede Stimme gleich viel zählt …

und den gleichen Erfolgswert bei der Auszählung hat.

Das Verhältniswahlrecht laut Artikel 26 Abs. 1 der österr. Bundesverfassung ist endlich einzuhalten und umzusetzen. Wir wollen keine Abänderungen und Um-Interpretationen der Bundesverfassung durch einfache Gesetze oder durch den Verfassungsgerichtshof.

1% der Stimmen soll auch ca. 1 % der Mandate ergeben.

2% der Stimmen soll auch ca. 2 % der Mandate ergeben.

15% der Stimmen soll auch ca. 15 % der Mandate ergeben, usw.

Viele Parteien im Nationalrat repräsentieren die Vielfalt des Volkes deutlich besser, als das jetzige unfaire Wahlrecht gemäß der Nationalratswahlordnung.

Die %-Hürden bei der Mandatsvergabe für den Einzug ins Parlament sollen abgeschafft werden, da diese nicht dem Verhältniswahlrecht entsprechen und daher verfassungswidrig sind.

Vorschlag zur Gesetzesänderung:

§ 100. (1) Nationalratswahlordnung ist folgendermaßen abzuändern:

"Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren gültige Stimmen erzielt haben.".

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#79 1.5.23. Die Legislaturperiode soll auf 2 Jahre verkürzt werden.

Damit könnte der Machtmissbrauch durch die Parteienvertreter im Parlament klein gehalten werden.

Vorschlag zur Gesetzesänderung:

Artikel 27. (1) Bundesverfassung: Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert zwei Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.

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#80 1.5.24. Beschränkung der Amtszeit von Nationalratsabgeordneten auf max. 10 Jahre:

Um Machtmissbrauch und Korruption zu minimieren, sollte man bei Parlamentariern eine Funktionsdauer von max. 10 Jahren vorsehen.

(Anm.: Derzeit gibt es keine Höchstdauer für Nationalratsabgeordnete. D.h. es kann derzeit auch jemand 25 Jahre und noch länger Abgeordneter sein.)

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Geschrieben von Robert Marschall

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