1.5.19. Das Ausländerwahlrecht abschaffen: (75/119)

Das Ausländerwahlrecht in Österreich sollte auf allen Ebenen abgeschafft werden.

Das würde die Fremdbestimmung Österreichs verkleinern.

EU-Bürger können und sollen in ihrem Heimatland wählen, aber nicht im Gastland.

Artikel 23a. (1) Bundesverfassung: Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag volljährig sind und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

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Geschrieben von Robert Marschall

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1.5.18. Nur volljährige Österreicher sollen in Österreich wahlberechtigt sein; (107/119)

1.5.20. Für einen einheitlichen, gleichzeitigen Wahlschluss in allen Sprengeln; (76/119)