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Merkmale einer ECHTEN Demokratie – aktuelles Volksbegehren!

#81 1.5.25. Die Wahlbehörden gehören von parteifreien Wahlbeisitzern besetzt.

Derzeit werden die Wahlbehörden (Bundeswahlbehörde, Landeswahlbehörden, Gemeindewahlbehörden.) mit Wahlbeisitzern von den Parlamentsparteien besetzt. Diese geloben per Handschlag ihre Unparteilichkeit und Unbefangenheit. Das ist klarerweise eine Farce.

Lösungsvorschlag: Wahlbehörden sollen nur mit Beisitzern besetzt werden, die keiner Partei angehören. Denn nur Wahlbeisitzer, die keiner Partei angehören, sind weitgehend unbefangen und unparteiisch. Nur so kann ein korrektes Wahlergebnis sichergestellt werden!!!

Alternativvorschlag: Jede wahlwerbende Partei kann gleich viele Wahlbeisitzer stellen.

Die Wahlbehörden sollten medienöffentlich zugänglich sein.

Transparenz schafft Vertrauenswürdigkeit in die Abläufe und in das Wahlergebnis.

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#82 1.5.26. Eine Amtsverschwiegenheit für Wahlzeugen und Vertrauenspersonen sollen …

bis zum Wahlschluss gelten:

Auch Wahlzeugen und Vertrauenspersonen sollen bis zum Wahlschluss keine Informationen nach außen geben dürfen, um Wahlmanipulationen zu verhindern..

 §61 Abs. 2 der Nationalratswahlordnung sollte dahingehend korrigiert werden.

(Anm.: Derzeit geben die Wahlzeugen Informationen an ihre Parteien, wer schon wählen war und wer nicht. Die Parteien vergleichen dann die Wählerliste mit ihrem Mitgliederverzeichnis und drangsalieren dann ihre Mitglieder, doch endlich wählen zu gehen. Manchmal wird den Parteimitgliedern sogar ein Shuttle-Service der Parteien zum Wahllokal angeboten. Dadurch wird von den jeweiligen Parlamentsparteien versucht, ihr Wahlergebnis positiv zu beeinflussen.)

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#83 1.5.27. Niederschriften und Wahlprotokolle gehören veröffentlicht:

Das würde eine Wahl für jeden Bürger nachvollziehbar machen.

(Anm.: Derzeit sind alle Wahlprotokolle geheim. Auf der obersten Ebene - der Bundeswahlbehörde - wird kein einziges Wahlprotokoll einer Landeswahlbehörde vorgelegt. Die Niederschrift bzw. das Protokoll einer Sitzung der Bundeswahl- Behörde ist wiederum geheim. Nicht einmal die Beisitzer der Bundeswahlbehörde erhalten ein Protokoll.)

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#84 1.5.28. Es sollte für jeden Wahlberechtigten ein Recht zur Wahlanfechtung geben.

Das würde die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl und somit die Glaubwürdigkeit erhöhen.

(Anm.: Derzeit können nur wahlwerbenden Parteien eine Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof einbringen.)

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#85 1.5.29. Die Parteienförderung gehört massiv gesenkt, fairer gestaltet …

und auch für Kleinstparteien zugänglich gemacht.

Eine besondere Förderung von Kleinstparteien, die es bei der letzten Wahl nicht in den Nationalrat geschafft haben, wäre erstrebenswert. Beispielsweise wären Wahlkampfentschädigungen bzw. Ergebnisfinanzierung pro gültiger Stimme bei der letzten Wahl sinnvoll.

Demokratie lebt von der Meinungsvielfalt. Insofern ist es gerechtfertigt, dass auch Klein- und Kleinstparteien gefördert werden.

Siehe auch Punkt 1.7.4.

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#86 1.5.30. Die Abwahl des Bundespräsidenten soll durch das Volk möglich werden.

Der Bundespräsident kann derzeit zwar mittels Volksabstimmung abgewählt werden (Art. 60 Abs. 6 B-VG), allerdings kann das Volk diese Volksabstimmung nicht selbst einleiten, (sondern nur die parteipolitisch besetzte Bundesversammlung).

Lösungsvorschlag: Änderung des §60 (6) B-VG:

Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn ein Volksbegehren mit über 100.000 Unterstützungserklärungen oder die Bundesversammlung es verlangen.

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#87 1.5.31. Verhältniswahlrecht statt D´Hondt-Wahlverfahren:

In Artikel 26. der Bundesverfassung ist die Verhältniswahl gesetzlich festgelegt:
(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Das Verhältniswahlrecht - wo jede Stimme gleich viel zählt - sollte bei allen Wahlen in Österreich gelten. Die Verteilung der Mandate muss nach dem "Verhältnis der Parteisummen" erfolgen, so der Verfassungsgerichtshof. Das verstehe man unter einem "gleichen Wahlrecht". In der Praxis bedeutet das, die Anwendung der Hare/Niemeyer-Verfahrens. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht.

Bei Mandatsvergaben wird in Österreich oft das D'Hondt-Verfahren angewandt. Das ein Divisor Verfahren mit Abrundung, bei dem Großparteien profitieren und kleinere Parteien benachteiligt werden. Deshalb wurde z.B. die Stadtratswahl in Groß-Gerungs schon 2x vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, weil die Mandatsvergabe nicht dem Wählerwillen entsprach. Diese Bevorzugung der Großparteien verstößt gegen das verfassungsmäßige Recht auf Gleichbehandlung und im Speziellen gegen das Recht auf gleiches Gewicht aller Wählerstimmen. (Vorgeschichte: Die ÖVP hatte mit 68% der Stimmen, 100% der 5 Stadtrats- Mandate nach dem D´Hondt-Verfahren für sich beansprucht und sich selbst zugeteilt und damit 2x beim VfGH verloren. Das war auch dem Verfassungs- Gerichtshof zu krass und er wich von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Nun ging 1 Stadtrat an SPÖ und 1 Stadtrat an die FPÖ.)

* Entscheidungen: Verfassungsgerichtshof, Wien, WI6/2020 vom 8. Oktober 2020 und WI5/2021 vom 05.10.2021.
* Zeitungsartikel von heute vom 28.10.2021.

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#88 1.5.32. Mandatsverschiebungen mit einem fairen Wahlrecht:

(d.h. ohne Anwendung der 4%-Hürde bzw. Sperrklausel in §100 und §107 der NRWO.)

Mandatsraub bei der Nationalratswahl 2017 in Österreich:
Welcher Partei wie viele - der ihnen aufgrund des Wahlergebnisses zustehenden - Mandate bei der Nationalratswahl 2017 geraubt wurden:
     GRÜNE: 3,8%, 7 Mandate
     GILT: 0,95%, 2 Mandate
     KPÖ: 0,8%, 1 Mandat
In Summe 5,5% bzw. 10 Mandate, die ihnen vorenthalten ("geraubt") wurden.

Wer diese legal geraubten Mandate verloren hätte?
     ÖVP:  -4 Mandate
     SPÖ:  -3 Mandate
     FPÖ:  -3 Mandate
---

Mandatsraub bei der Nationalratswahl 2013 in Österreich:
Welcher Partei wie viele - der ihnen aufgrund des Wahlergebnisses zustehenden - Mandate bei der Nationalratswahl 2013 geraubt wurden:
     BZÖ: 3,5%, 6 Mandate
     KPÖ: 1,0%, 2 Mandate
     Piratenpartei: 0,8%, 1 Mandat
 In Summe 5,3% bzw. 9 Mandate, die ihnen vorenthalten ("geraubt") wurden.

Wer diese legal geraubten Mandate verloren hätte?
     SPÖ:  -3 Mandate
     ÖVP:  -3 Mandate
     FPÖ:  -2 Mandate
     Grüne: -1 Mandat

D.h. man sieht, ein faires Wahlrecht betrifft alle Parteien,
(ist also kein links-rechts-Thema).

Siehe auch die Forderungen der Interessensgemeinschaft für ein
=> faires Wahlrecht

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#89 1.6.1. Der Sinn der Gewaltenteilung ist, dass sich die Staatsmacht auf …

verschiedene Gruppen verteilt, die sich gegenseitig kontrollieren sollen.

So sollte es zu möglichst geringem Machtmissbrauch und möglichst wenig (Parteien-)Korruption kommen.

Durch Gewaltenteilung wird verhindert, dass eine Partei die Mehrheit im Parlament, in der Bundesregierung, im Verfassungsgerichtshof, im Rechnungshof und im ORF gleichzeitig hat (so wie das derzeit leider mit der ÖVP der Fall ist).

(Grundsätzlich ist die Gewaltenteilung in der Bundesverfassung oberflächlich verankert. Der Verfassungsgerichtshof schaut derzeit beim Bruch der Gewaltentrennung zu, ohne den Missstand zu beseitigen.)

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#90 1.6.2. Die Staatsgewalt soll in LEGISLATIVE, EXEKUTIVE u. JUDIKATIVE Gewalt aufgeteilt

werden.

Diese haben nicht - wie bisher - nur formal, sondern auch inhaltlich voneinander unabhängig zu sein. D.h. getrennte Wahlen für die Wahl der Mitgliedern der jeweiligen Staatsgewalt. Parteien dürfen nur bei Wahlen zur Legislative antreten. Bei der Exekutive und Judikative sollen nur Personen zur Wahl antreten dürfen, die keiner Partei zugehörig sind.

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#91 1.6.3. Die Gewaltentrennung wird am besten durch getrennte Wahlen erreicht.

Für jede Gewalt soll es eine eigene Wahl geben.

Parteimitglieder sollten bei der Jobbesetzung in den Gerichten und in der Bundesregierung ausgeschlossen sein.

Was bei einer echten Gewaltentrennung nicht mehr ginge wäre, dass eine Partei mit einer absoluten Mehrheit im Parlament, auch - automatisch oder sonst wie - die Mehrheit in den anderen Gewalten erhält. Denn sonst wäre die Gewaltentrennung nur eine scheinbare.

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#92 1.6.4. Es braucht Ausschließungsgründe für die Bewerbung von Personen von …

anderen Staatsgewalten.

Unser Vorschlag wäre eine Abkühlphase von 10 Jahren, nach der erst der Umstieg von einer Gewalt auf eine andere möglich ist.

Beispiele:

Es soll nicht möglich sein, dass Sebastian Kurz zum Nationalrat gewählt wird (= Gesetzgebung) und dann Bundeskanzler (= Chef der Staatsverwaltung, Exekutive) wird, dort zurücktritt und anschließend wieder im Parlament auftaucht und von dort aus die Staatsverwaltung kontrolliert!).

Es soll nicht möglich sein, dass Mandatare - wie Werner Kogler - für das Europaparlament gewählt werden und noch während dieser Periode für das österreichische Parlament gewählt werden (= Legislative) und dann den Job als Vizekanzler (= Exekutive, Staatsverwaltung) annehmen.

Es soll nicht möglich sein, dass Wolfgang Brandstetter als Justizminister (= Exekutive) anschließend in den Verfassungsgerichtshof (= Judikative) wechselt.

Es soll nicht möglich sein, dass die Verfassungsgerichtshofs- Präsidentin (Judikative) Brigitte Bierlein anschließend Bundeskanzlerin (= Exekutive) wird.

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#93 1.6.5. Die Gewaltentrennung braucht es auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene.

In den Landtagen und Gemeinderäten gibt es das gleiche Problem, wie auf Staatsebene.

Will man Machtmissbrauch und Korruption wirksam bekämpfen, so braucht es die Gewaltentrennung auf allen 3 Verwaltungsebenen des Staates.

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#94 1.6.6. Verbot von Kartellbildungen (“Koalitionen”) von Parteien im Nationalrat …

in den Landtagen und in den Gemeinderäten.

Derzeit werden von den Parteien nicht nur die Wahlen manipuliert, sondern auch nachher die Umsetzung der Wahlergebnisse. Mit den Kartellen ("Koalitionen") im Parlament, wird die Repräsentativität (= Abbildung des Volkswillens) im Nationalrat umgangen. Es zählt nicht mehr der Wählerwille, sondern es entsteht ein Kuhhandel der beiden Kartellpartner. Dabei stimmt der eine Kartellpartner beim anderen mit, um sich Vorteile gegenüber der Opposition zu verschaffen. Kartelle führen zu Machtmissbrauch. Kartelle sind in der Wirtschaft längst verboten, aber in der Politik Realität.

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#95 1.6.7. Die Freiheit des einzelnen Mandatars gehört aufgewertet.

Der Klubzwang gehört gesetzlich bei Strafe verboten.

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#96 1.6.8. Wichtig wäre ein Sexismus Verbot und somit auch das Verbot eines …

Reißverschlusssystems nach Geschlechtern.

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#97 1.6.9. Die Wahl der Abgeordneten soll nach Anzahl der Vorzugsstimmen erfolgen…

(und nicht wie bisher nach Parteienlisten) 

Übrigens, wussten Sie, dass Karl Nehammer mit nur 366 Bundes-Vorzugsstimmen - in den Nationalrat (= Legislative) gewählt wurde, um jetzt Bundeskanzler (= Chef der Exekutive) zu sein, für diese Funktion er definitiv nicht vom Volk gewählt wurde.

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#98 1.6.10. Für eine freie Bildung von Mehrheiten im Parlament bei jedem Sachthema.

Das wäre der eigentliche Sinn der repräsentativen Demokratie!

(Derzeit läuft es völlig verkehrt. Derzeit wird das Parlament zum Erfüllungsgehilfen der Regierung gemacht. Die Regierung wurde dabei nicht einmal vom Volk gewählt.)

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#99 1.6.11. Die Minister bzw. die Bundesregierung dürfen – aufgrund der Gewaltenteilung …

keine Gesetzesvorlagen mehr einbringen dürfen, sondern sollen nur mehr Gesetze vollziehen.

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#100 1.6.12. Die Minister müssen Qualifikationen für ihren Job haben.

Die Berufsvoraussetzungen müssen durch Bewerbungsunterlagen nachgewiesen werden.

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Geschrieben von Robert Marschall

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